Gesetzliche Grundlage

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Media­ti­on ist ein ver­trau­li­ches und struk­tu­rier­tes Ver­fah­ren, bei dem Par­tei­en mit­hil­fe eines oder meh­re­rer Media­to­ren frei­wil­lig und eigen­ver­ant­wort­lich eine ein­ver­nehm­li­che Bei­le­gung ihres Kon­flikts anstreben.

(2) Ein Media­tor ist eine unab­hän­gi­ge und neu­tra­le Per­son ohne Ent­schei­dungs­be­fug­nis, die die Par­tei­en durch die Media­ti­on führt.

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1) Die Par­tei­en wäh­len den Media­tor aus.
(2) Der Media­tor ver­ge­wis­sert sich, dass die Par­tei­en die Grund­sät­ze und den Ablauf des Media­ti­ons­ver­fah­rens ver­stan­den haben und frei­wil­lig an der Media­ti­on teilnehmen.
(3) Der Media­tor ist allen Par­tei­en glei­cher­ma­ßen ver­pflich­tet. Er för­dert die Kom­mu­ni­ka­ti­on der Par­tei­en und gewähr­leis­tet, dass die Par­tei­en in ange­mes­se­ner und fai­rer Wei­se in die Media­ti­on ein­ge­bun­den sind. Er kann im all­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis getrenn­te Gesprä­che mit den Par­tei­en führen.
(4) Drit­te kön­nen nur mit Zustim­mung aller Par­tei­en in die Media­ti­on ein­be­zo­gen werden.
(5) Die Par­tei­en kön­nen die Media­ti­on jeder­zeit been­den. Der Media­tor kann die Media­ti­on been­den, ins­be­son­de­re wenn er der Auf­fas­sung ist, dass eine eigen­ver­ant­wort­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on oder eine Eini­gung der Par­tei­en nicht zu erwar­ten ist.

(6) Der Media­tor wirkt im Fal­le einer Eini­gung dar­auf hin, dass die Par­tei­en die Ver­ein­ba­rung in Kennt­nis der Sach­la­ge tref­fen und ihren Inhalt ver­ste­hen. Er hat die Par­tei­en, die ohne fach­li­che Bera­tung an der Media­ti­on teil­neh­men, auf die Mög­lich­keit hin­zu­wei­sen, die Ver­ein­ba­rung bei Bedarf durch exter­ne Bera­ter über­prü­fen zu las­sen. Mit Zustim­mung der Par­tei­en kann die erziel­te Eini­gung in einer Abschluss­ver­ein­ba­rung doku­men­tiert werden.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Der Media­tor hat den Par­tei­en alle Umstän­de offen­zu­le­gen, die sei­ne Unab­hän­gig­keit und Neu­tra­li­tät beein­träch­ti­gen kön­nen. Er darf bei Vor­lie­gen sol­cher Umstän­de nur als Media­tor tätig wer­den, wenn die Par­tei­en dem aus­drück­lich zustimmen.
(2) Als Media­tor darf nicht tätig wer­den, wer vor der Media­ti­on in der­sel­ben Sache für eine Par­tei tätig gewe­sen ist. Der Media­tor darf auch nicht wäh­rend oder nach der Media­ti­on für eine Par­tei in der­sel­ben Sache tätig werden.
(3) Eine Per­son darf nicht als Media­tor tätig wer­den, wenn eine mit ihr in der­sel­ben Berufs­aus­übungs- oder Büro­ge­mein­schaft ver­bun­de­ne ande­re Per­son vor der Media­ti­on in der­sel­ben Sache für eine Par­tei tätig gewe­sen ist. Eine sol­che ande­re Per­son darf auch nicht wäh­rend oder nach der Media­ti­on für eine Par­tei in der­sel­ben Sache tätig werden.
(4) Die Beschrän­kun­gen des Absat­zes 3 gel­ten nicht, wenn sich die betrof­fe­nen Par­tei­en im Ein­zel­fall nach umfas­sen­der Infor­ma­ti­on damit ein­ver­stan­den erklärt haben und Belan­ge der Rechts­pfle­ge dem nicht entgegenstehen.

(5) Der Media­tor ist ver­pflich­tet, die Par­tei­en auf deren Ver­lan­gen über sei­nen fach­li­chen Hin­ter­grund, sei­ne Aus­bil­dung und sei­ne Erfah­rung auf dem Gebiet der Media­ti­on zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Media­tor und die in die Durch­füh­rung des Media­ti­ons­ver­fah­rens ein­ge­bun­de­nen Per­so­nen sind zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet, soweit gesetz­lich nichts ande­res gere­gelt ist. Die­se Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Aus­übung ihrer Tätig­keit bekannt gewor­den ist. Unge­ach­tet ande­rer gesetz­li­cher Rege­lun­gen über die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gilt sie nicht, soweit

1. die Offen­le­gung des Inhalts der im Media­ti­ons­ver­fah­ren erziel­ten Ver­ein­ba­rung zur Umset­zung oder Voll­stre­ckung die­ser Ver­ein­ba­rung erfor­der­lich ist,

2. die Offen­le­gung aus vor­ran­gi­gen Grün­den der öffent­li­chen Ord­nung (ord­re public) gebo­ten ist, ins­be­son­de­re um eine Gefähr­dung des Woh­les eines Kin­des oder eine schwer­wie­gen­de Beein­träch­ti­gung der phy­si­schen oder psy­chi­schen Inte­gri­tät einer Per­son abzu­wen­den, oder

3. es sich um Tat­sa­chen han­delt, die offen­kun­dig sind oder ihrer Bedeu­tung nach kei­ner Geheim­hal­tung bedürfen.

Der Media­tor hat die Par­tei­en über den Umfang sei­ner Ver­schwie­gen­heits­pflicht zu informieren.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

(1) Der Media­tor stellt in eige­ner Ver­ant­wor­tung durch eine geeig­ne­te Aus­bil­dung und eine regel­mä­ßi­ge Fort­bil­dung sicher, dass er über theo­re­ti­sche Kennt­nis­se sowie prak­ti­sche Erfah­run­gen ver­fügt, um die Par­tei­en in sach­kun­di­ger Wei­se durch die Media­ti­on füh­ren zu kön­nen. Eine geeig­ne­te Aus­bil­dung soll ins­be­son­de­re vermitteln:

1. Kennt­nis­se über Grund­la­gen der Media­ti­on sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,

2. Ver­hand­lungs- und Kommunikationstechniken,

3. Kon­flikt­kom­pe­tenz,

4. Kennt­nis­se über das Recht der Media­ti­on sowie über die Rol­le des Rechts in der Media­ti­on sowie

5. prak­ti­sche Übun­gen, Rol­len­spie­le und Supervision.

(2) Als zer­ti­fi­zier­ter Media­tor darf sich bezeich­nen, wer eine Aus­bil­dung zum Media­tor abge­schlos­sen hat, die den Anfor­de­run­gen der Rechts­ver­ord­nung nach § 6 entspricht.

(3) Der zer­ti­fi­zier­te Media­tor hat sich ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen der Rechts­ver­ord­nung nach § 6 fortzubilden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz wird ermäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung ohne Zustim­mung des Bun­des­ra­tes nähe­re Bestim­mun­gen über die Aus­bil­dung zum zer­ti­fi­zier­ten Media­tor und über die Fort­bil­dung des zer­ti­fi­zier­ten Media­tors sowie Anfor­de­run­gen an Aus- und Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen zu erlas­sen. In der Rechts­ver­ord­nung nach Satz 1 kön­nen ins­be­son­de­re fest­ge­legt werden:

1. nähe­re Bestim­mun­gen über die Inhal­te der Aus­bil­dung, wobei eine Aus­bil­dung zum zer­ti­fi­zier­ten Media­tor die in § 5 Absatz 1 Satz 2 auf­ge­führ­ten Aus­bil­dungs­in­hal­te zu ver­mit­teln hat, und über die erfor­der­li­che Praxiserfahrung;

2. nähe­re Bestim­mun­gen über die Inhal­te der Fortbildung;

3. Min­dest­stun­den­zah­len für die Aus- und Fortbildung;

4. zeit­li­che Abstän­de, in denen eine Fort­bil­dung zu erfol­gen hat;

5. Anfor­de­run­gen an die in den Aus- und Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen ein­ge­setz­ten Lehrkräfte;

6. Bestim­mun­gen dar­über, dass und in wel­cher Wei­se eine Aus- und Fort­bil­dungs­ein­rich­tung die Teil­nah­me an einer Aus- und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung zu zer­ti­fi­zie­ren hat;

7. Rege­lun­gen über den Abschluss der Ausbildung;

8. Über­gangs­be­stim­mun­gen für Per­so­nen, die bereits vor Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes als Media­to­ren tätig sind.

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

(1) Bund und Län­der kön­nen wis­sen­schaft­li­che For­schungs­vor­ha­ben ver­ein­ba­ren, um die Fol­gen einer finan­zi­el­len För­de­rung der Media­ti­on für die Län­der zu ermitteln.
(2) Die För­de­rung kann im Rah­men der For­schungs­vor­ha­ben auf Antrag einer recht­su­chen­den Per­son bewil­ligt wer­den, wenn die­se nach ihren per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen die Kos­ten einer Media­ti­on nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf­brin­gen kann und die beab­sich­tig­te Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung nicht mut­wil­lig erscheint. Über den Antrag ent­schei­det das für das Ver­fah­ren zustän­di­ge Gericht, sofern an die­sem Gericht ein For­schungs­vor­ha­ben durch­ge­führt wird. Die Ent­schei­dung ist unan­fecht­bar. Die Ein­zel­hei­ten regeln die nach Absatz 1 zustan­de gekom­me­nen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Bund und Ländern.
(3) Die Bun­des­re­gie­rung unter­rich­tet den Deut­schen Bun­des­tag nach Abschluss der wis­sen­schaft­li­chen For­schungs­vor­ha­ben über die gesam­mel­ten Erfah­run­gen und die gewon­ne­nen Erkenntnisse.

§ 8 Evaluierung

(1) Die Bun­des­re­gie­rung berich­tet dem Deut­schen Bun­des­tag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berück­sich­ti­gung der kos­ten­recht­li­chen Län­der­öff­nungs­klau­seln, über die Aus­wir­kun­gen die­ses Geset­zes auf die Ent­wick­lung der Media­ti­on in Deutsch­land und über die Situa­ti­on der Aus- und Fort­bil­dung der Media­to­ren. In dem Bericht ist ins­be­son­de­re zu unter­su­chen und zu bewer­ten, ob aus Grün­den der Qua­li­täts­si­che­rung und des Ver­brau­cher­schut­zes wei­te­re gesetz­ge­be­ri­sche Maß­nah­men auf dem Gebiet der Aus- und Fort­bil­dung von Media­to­ren not­wen­dig sind.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Not­wen­dig­keit gesetz­ge­be­ri­scher Maß­nah­men ergibt, soll die Bun­des­re­gie­rung die­se vorschlagen.

§ 9 Übergangsbestimmung

(1) Die Media­ti­on in Zivil­sa­chen durch einen nicht ent­schei­dungs­be­fug­ten Rich­ter wäh­rend eines Gerichts­ver­fah­rens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht ange­bo­ten wird, kann unter Fort­füh­rung der bis­her ver­wen­de­ten Bezeich­nung (gericht­li­cher Media­tor) bis zum 1. August 2013 wei­ter­hin durch­ge­führt werden.
(2) Absatz 1 gilt ent­spre­chend für die Media­ti­on in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit, der Sozi­al­ge­richts­bar­keit, der Finanz­ge­richts­bar­keit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Quel­le: Media­ti­ons­ge­setz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), geän­dert 31.08.2015. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/BJNR157710012.html (Aktua­li­sie­rung des Abrufs: 27.03.2024)

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